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Bislang waren Milch und Milchmischgetränke sowie sonstige trinkbare Milcherzeugnisse von der gesetzlichen Pfandpflicht im deutschen Verpackungsgesetz ausgenommen.

Dies ändert sich nun zum 1. Januar 2024: Ab dann sind Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50% sowie sonstige trinkbare Milcherzeugnisse (z.B. Joghurt oder Kefir) von der Pfandpflicht umfasst, wenn sie in Einwegflaschen aus Kunststoff abgefüllt sind.

Für in Getränkedosen abgefüllte Milcherzeugnisse galt die Ausnahme bereits zuvor nicht mehr. Die Pfandpflicht umfasst Einwegkunststoffgetränkeflaschen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Litern, in denen Milcherzeugnissen abgefüllt sind.

Das neue Verpackungsgesetz verpflichtet die Hersteller dieser Einweggetränkeverpackungen von ihren Abnehmern ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro je Verpackung zu erheben. Außerdem müssen die Getränkeverpackungen als pfandpflichtig gekennzeichnet werden.

Mehrere Haken gibt es allerdings: Erstens, die neue Regelung lässt die ebenfalls umweltschädlichen Getränkekartons (bspw. Tetra Pak) außen vor: Laut Umwelthilfe landen 34% davon nicht zum Recycling im gelben Sack, sondern im Restmüll, der Papiertonne oder der Natur. Zudem sind sind sie grundsätzlich nur sehr schwer zu recyceln, und das nur mit geringer Effizienz.
Zweitens, Kunststoffbecher mit Alu-Deckel trifft es nicht. Ebenso nicht pfandpflichtig sind Schlauchbeutel oder Folien-Standbodenbeutel.

Fazit: Ein guter und längst überfälliger Schritt, es sind aber noch weitere notwendig, um Einwegplastik zu reduzieren oder zu vermeiden.